Hallo Mädels und Jungen,
liebe Eltern und Erziehungsberechtigte.

Diese Seite ist für euch Kids, die noch nie geangelt haben.
Frei nach dem Motto "Wie geht das".

Seit ihr zwischen 10-13 Jahre alt, habt Lust und Interesse, etwas über die Natur, die Fischarten und den Angelsport zu erfahren?
Einmal das Gefühl erleben, wenn ein kapitaler Fisch angebissen hat?
Welches Gerät und Zubehör benötige ich?
Wie bereite ich den gefangenen Fisch dann für das Essen vor?

Wenn Euch das zusagt dann kommt zu uns.

Wir zeigen Euch wie man mit der Angel umgeht, was zu beachten ist, welche Fische man fangen kann und noch vieles mehr.
Zum Schluss könnt ihr Euch dann für die ab dem 14. Lebensjahr notwendige Sportfischereiprüfung anmelden.
Ohne diese Prüfung gibt es keine behördliche Angelerlaubnis.

Solltet ihr kein eigenes Angelgerät besitzen, bekommt ihr dies zu den Lehrfischen von uns leihweise gestellt.

Wir freuen uns auf Euch.

***Hinweis für die Erziehungsberechtigten:***
Auszug aus dem Bremischen Fischereigesetz

§ 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines

(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, daß der Antragsteller das 14.
Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist.
Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9
ausüben wollen.
(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte
und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung,
Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die
Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen

§ 36 Fischen durch Jugendliche (1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.

(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.